1. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Es stehen sich gegenüber der Arbeitnehmer und als dessen Vertragspartner der Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis wird durch privatrechtlichen Vertrag begründet. Abzugrenzen davon sind die Rechtsverhältnisse, die aufgrund eines öffentlich-rechtliches Dienstverhältnisses entstehen, wie es bei Beamten, Richter oder Soldaten der Fall ist.
Das Recht der Verhältnisse und das Arbeitsschutzrecht bezeichnet man als Individualarbeitsrecht, da beide Rechtskomplexe in den Mittelpunkt der rechtlichen Regelung den Arbeitnehmer als Einzelnen stellen. Für ihn und gegen ihn werden privat-rechtliche bzw. öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten begründet.
Im Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht sowie im Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmungsrecht wird dagegen der einzelne Arbeitnehmer nur mittelbar als Mitglied einer Koalition oder der Belegschaft des Betriebs oder Unternehmen erfasst. Auf der Arbeitgeberseite stehen beim Tarifvertrag entweder auch ein Verband (Arbeitgeberverband) oder ein oder mehrere einzelne Arbeitgeber, im Betriebsverfassungsrecht dagegen nur ein Arbeitgeber, nämlich der Inhaber des Betriebs. Auf Seiten der Arbeitnehmer steht aber immer ein Kollektiv. Deshalb wird die Regelung all dieser Rechtsbeziehungen als kollektives Arbeitsrecht bezeichnet.
Obwohl bereits die Weimarer Reichsverfassung ein einheitliches Arbeitsrecht versprochen hatte, gibt es in Deutschland noch keine Kodifikation des Arbeitsrechts, kein einheitliches Gesetzbuch der Arbeit. Man hat zwar immer wieder geplant, das unübersichtlich gewordene Arbeitsrecht in einem Arbeitsgesetzbuch zusammen zu fassen, die Bemühungen hatten bisher aber keinen Erfolg.
Wichtigte Rechtsquellen des Arbeitsrechts sind z.B. das BGB, das Teilzeit- und Befristungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Bundes- urlaubsgesetz, das Kündigungsschutzgesetz.
2. Im Bereich des Arbeitsrechts geht es um nachfolgende Themen:
- Abfindung
- Abmahnung
- Arbeitsvertragliche Regelungen
- Aufhebungsvereinbarung
- Außerordentliche (fristlose) Kündigung
- Befristeter Arbeitsvertrag
- Beschäftigungsanspruch
- Dienstwagen
- Entgeltfortzahlung
- Geringfügige Beschäftigung, Minijob
- Geschäftsführervertrag
- Haftung des Arbeitgebers
- Haftung des Arbeitnehmers
- Kündigungen
- Kündigungsfristen
- Kündigungsschutz
- Kündigungsschutzklage
- Schwerbehinderung
- Sperrzeiten
- Tarifvertrag
- Urlaub
- Verjährung
- Vertragsstrafe
- Weihnachtsgeld
- Wiedereinstellung
- Zeugnis
- Zurückbehaltungsrecht
3. Wir bieten Ihnen außergerichtliche Beratung beim Abschluss eines Arbeitsvertrages und außergerichtliche Beratung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, hier hinsichtlich der in Betracht kommenden Rechte und Pflichten, an.
Wir informieren Sie über die Voraussetzungen einer Kündigung, wobei grundsätzlich zwischen außerordentlichen und ordentlichen Kündigung zu unterscheiden ist. Bei ordentlichen Kündigungen sind wiederum zu unterschieden die personenbedingte, die verhaltensbedingte und die betriebsbedingte Kündigung.
Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung, wenn etwa der Arbeitnehmer, um seine Rechte nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht zu verlieren, innerhalb von 3 Wochen nach der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben hat, vertreten wir Sie beim Gütertermin, des Weiteren bei einem evtl. erforderlichen Termin zur streitigen Verhandlung. Soweit gewünscht, prüfen wir die Voraussetzungen der Einlegung einer Berufung zum Landesarbeitsgericht.
Wir erlauben uns, darauf hinzuweisen, dass wir bereits vielfach an den Arbeitsgerichten Passau (Gerichtstag Eggenfelden), Arbeitsgericht Regensburg (Außenkammer Landshut) sowie am Landesarbeitsgericht München für unsere Mandanten tätig gewesen sind.