VERKEHRS-
UNFALLRECHT

Laut Statistischem Bundesamt zählte die Polizei 2015 2,5 Millionen Verkehrsunfälle. Die Wahrscheinlichkeit, dass man selbst in einen Unfall verwickelt wird, ist daher recht groß. Leider wissen viele Geschädigte nicht, welche Rechte und Schadenersatzansprüche sie gegenüber dem Unfallverursacher geltend machen können. Gerade in Fällen, in denen die Haftung des Unfallgegners eindeutig ist, informieren sich die Geschädigten nicht weiter bei einem Rechtsanwalt, sondern vertrauen auf die Regulierungspraxis der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Doch sehen wir uns einen solchen „eindeutigen Unfall“, wie er täglich passieren kann, einmal genauer an:
Sie fahren mit Ihrem vollgetankten PKW auf einer Landstraße und wollen links abbiegen. Sie müssen den entgegenkommenden Verkehr noch durchfahren lassen und halten hierzu an. Ihr Hintermann übersieht dies allerdings und fährt Ihnen hinten auf. Ihr Fahrzeug wird erheblich beschädigt. Die Schuld des Auffahrenden ist schnell geklärt. Ein Rechtsanwalt wird nicht eingeschaltet, schließlich ist ja „alles klar“.

Beim ersten Anruf bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung wird Ihnen auch gleich freundlich mitgeteilt, dass die Versicherung sofort einen Sachverständigen schickt, damit der Schaden geschätzt werden kann. Einen Mietwagen benötigen Sie nicht, schließlich können Sie die Zeit ohne Fahrzeug überbrücken, indem Familie und Bekannte aushelfen.

Nach 6 bis 8 Wochen erhalten Sie von der Versicherung das Gutachten mit der Mitteilung, dass das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat und eine Überweisung mit dem geschätzten Wiederbeschaffungsaufwand.

Sie freuen sich, dass die Abwicklung so schnell und reibungslos geklappt hat.


Doch halt, haben Sie sich zu früh gefreut?

Wissen Sie, dass Sie das Recht haben, selbst einen Gutachter zu bestimmen, der den Fahrzeugschaden schätzt (mit Ausnahme von Bagatellschäden bis ca. 750,00 € - 1.000,00 €)?
Sie können die Kosten hierfür von der Gegenseite erstattet verlangen. Natürlich unterstellen wir den von der Haftpflichtversicherung beauftragten Sachverständigen nicht pauschal, falsche Schadensschätzungen vorzunehmen. Auf der anderen Seite muss man sich bewusst machen, dass die gegnerische Versicherung gewiss ein Interesse hat, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Ein Gutachter, der für die Versicherung arbeitet, wird dies bei seiner Bewertung sicherlich im Hinterkopf haben, um auch zukünftig Aufträge zu erhalten. So ist z. B. auch auffällig, dass in den von Versicherungen in Auftrag gegeben Schadensgutachten sehr häufig keine Wertminderung bei reparaturwürdigen Unfällen festgestellt wird.


Wissen Sie, dass Sie für die Dauer der Wiederbeschaffung oder der Reparatur einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung haben, soweit Sie keinen Mietwagen in Anspruch nehmen?
Je nach Fahrzeugtyp und Ausstattung sind hier tägliche Ausfallbeträge in Höhe von 25 € bis 175 € in Ansatz zu bringen. Gerade bei längeren Reparaturen oder für die Dauer der Ersatzbeschaffung kommen hier schnell mehrere hundert Euro zusammen. Von der gegnerischen Versicherung werden Sie hierauf in der Regel nicht hingewiesen.

Wissen Sie, dass die Benzinrestmenge, welche nach dem Unfall bei einem Totalschaden im Tank verbleibt, nicht zum Fahrzeugschaden hinzugerechnet werden darf?
Da der Benzinrest für Sie unbrauchbar wird, entsteht hier ebenfalls ein Schadensersatzanspruch.


Wissen Sie, dass Sie einen Anspruch auf Erstattung einer Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 € - 30,00 € haben?
Hiermit sollen Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit der Unfallregulierung einhergehen (Schreibkosten, Portokosten, Telefonkosten) pauschal abgegolten werden. Höhere Kosten können bei Nachweis ebenfalls erstattungsfähig sein. Auch hierauf werden Sie von der gegnerischen Haftpflichtversicherung oft nicht hingewiesen.

Wissen Sie, dass die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, bezüglich der Höhe des erstattungsfähigen Schadens, von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten sind?

Sie sehen also, selbst bei dem oben geschilderten „einfachen Fall“ mit einer unstreitigen Haftungsfrage können Sie mehrere hundert, bei einer schlechten Schätzung durch den Gutachter, auch mehrere tausend Euro verlieren, ohne dass Sie es überhaupt bemerken. Die Regulierung über einen spezialisierten Rechtsanwalt, der Sie entsprechend berät und Ihre Ansprüche prüft, hätte Ihnen daher viel Geld einbringen können, Aufwand erspart und letztlich nichts gekostet.
Umso wichtiger ist der Gang zu einem spezialisierten Rechtsanwalt, wenn die Haftung streitig, der Schaden hoch ist oder Sie bei dem Unfall verletzt wurden.

So helfen wir Ihnen weiter:

Anmeldung Ihrer Ansprüche: Wir übernehmen die Korrespondenz mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung und ersparen Ihnen viel Aufwand und Mühe.

Akteneinsicht: Soweit erforderlich nehmen wir Akteneinsicht bei Polizei und Staatsanwaltschaft, damit Ihnen alle notwendigen Informationen zum Unfall zugänglich sind.

Netzwerk: Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung und Zusammenarbeit können wir Ihnen Sachverständige oder Werkstätten empfehlen, an die Sie sich wenden können.

Haftungsquote: In vielen Fällen, in denen die Schuldfrage nicht eindeutig ist, können wir Ihnen Auskunft für die in Betracht kommende Haftungsaufteilung geben.

Sachschaden: Wir prüfen sämtliche in Frage kommenden Ansprüche und beziffern diese bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung.


Personenschaden: Wir beziffern Ihre Schmerzensgeldansprüche und prüfen ob weitere Ansprüche wie z. B. ein Haushaltsführungsschaden oder ein Lohnausfallschaden geltend zu machen sind.

Versicherungen: Wir holen für Sie die Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung ein und helfen Ihnen bei der Korrespondenz und Abwicklung mit Ihrer Haftpflicht-, Vollkasko -, oder Teilkaskoversicherung.

Klage: Sollte außergerichtlich eine Regulierung nicht möglich sein, fertigen wir Ihre Klage und vertreten Sie vor Gericht.


Verteidigung: Sollte aufgrund eines Unfalls ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Sie eingeleitet werden, können wir die Verteidigung übernehmen.

ADRESSE

HAUPTKANZLEI
Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei
Tischler, Reiter
Pfarrkirchener Str. 3 , 94424 Arnstorf

KONTAKT

Tel. 08723/9620-0
info@ra-stb-tischler.de

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